Am 28.5.82 wurde von der Kultusministerkonferenz eine „Rahmenvereinbahrung für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an integrierten Gesamtschulen“ beschlossen. Für die nach nach der Vereinbarung notwendigen Veränderungen der Ausführungsvorschriften für die Berliner Gesamtschule ist zu allererst zu sichern, daß bei der notwendigen Anpassung der Landesbestimmungen an die KMK-Vereinbarung den einzelnen Schulen Raum zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung gegeben wird.
Unter dieser allgemeinen Bedingung sind die folgenden Minimalforderungen zu stellen:
- In allen Fächern und Lernbereichen ist binnendifferenzierender Unterricht zu ermöglichen. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung ist auf zwei Niveaus zu beschränken und nur in den ausdrücklich in der Vereinbarung geforderten Fächern und Jahrgängen zu realisieren. Die Durchlässigkeit zwischen den Niveaukursen ist bis zur letzten Kurszuweisung zum 2. Halbjahr des 10. Jahrgangs zu gewährleisten, die dann über den möglichen Abschluss entscheidet.
- Gesellschaftskunde und Naturwissenschaften sind als integrierte Lernbereiche zu erhalten bzw. zu schaffen.
- Grundschulgutachten, die Schülerinnen und Schüler zu potentiellen Hauptschülern, Realschülern und Gymnasiasten erklären, stehen mit ihren Festlegungen im Widerspruch zur Gesamtschule und sind in dieser Form abzuschaffen.
- Bis zum Ende des 8. Jahrgangs ist die Möglichkeit für Lernentwicklungsberichte anstelle von Ziffern-Zeugnissen zuzulassen.
- Die Möglichkeit, auch ohne Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache in die gymnasiale Oberstufe überzugehen, muß erhalten bleiben.
- Zur Verbesserung der sozialen Organisation sollen alle Lehrerinnen und Lehrer und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Haljahrgangs- und Jahrgangsteams eingesetzt werden („Schule in der Schule“).
- Die Möglichkeiten für eine Team-Kleingruppen-orientierte Organisation sind offenzuhalten.
- Die Möglichkeiten einer Erweiterung des interessenbezogenen Wahlpflichtunterrichts sind zu prüfen (nach der KMK-Vereinbarung kann der WPU 30 % des gesamten Unterrichtsvolumens umfassen) – unter der unbedingten Voraussetzung, daß die Gesamtunterrichtszeit nicht weiter ausgedehnt wird.
Auf der Mitgliederversammlung der GGG Berlin am 4.3.83 einstimmig und ohne Enthaltungen angenommen.
